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   FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16   

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FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16 (https://dejure.org/2017,55506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2017 - 8 K 167/16 (https://dejure.org/2017,55506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 8 K 167/16 (https://dejure.org/2017,55506)
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    Erlass von Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge aus Kapitallebensversicherung?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Niedersachsen, 10.03.2016 - 8 K 108/15

    Erlass einbehaltener und an das Finanzamt abgeführter Kapitalertragsteuer aus der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Die hiergegen beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage (Az. 8 K 108/15) begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie lediglich deshalb in die Kapitallebensversicherung eingezahlt habe, weil sie seinerzeit rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt habe, in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen.

    Der erkennende Senat entschied durch Urteil vom 10. März 2016 (FG Niedersachsen, Urteil vom 10. März 2016 8 K 108/15, EFG 2016, 1314) ohne mündliche Verhandlung und verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

    Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die im Verfahren 8 K 108/15 (FG Niedersachsen, Urteil vom 10. März 2016 8 K 108/15, EFG 2016, 1314) abgegebenen Stellungnahmen sowie auf die Einspruchsbegründung und weist besonders darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe als Koreanerin nicht die Möglichkeit gehabt in die deutsche Rentenversicherung einzuzahlen und deshalb in eine Lebensversicherung eingezahlt, nicht ursächlich für die in 2012 erfolgte Besteuerung der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung sei.

    Auch auf die Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 108/15, die beigezogen wurde, wird verwiesen.

    a) Die Ablehnung des Erlassantrags ist - anders als von der Klägerin geltend gemacht - nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das rechtskräftige Urteil des Senats vom 10. März 2016 (8 K 108/15), mit dem es zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt worden war, unberücksichtigt gelassen hätte.

    Der Beklagte verneint die Erlasswürdigkeit in der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 im Wesentlichen mit den Erwägungen, die bereits dem Einspruchsbescheid vom 24. März 2015 zugrunde lagen und zu denen sich der Senat mit Urteil vom 10. März 2016 (8 K 108/15) geäußert hat: Seien mehrere Gläubiger vorhanden, müsse erwartet werden, dass sich auch diese neben der Finanzverwaltung an einer mit dem Abgabenerlass verfolgten Sanierung beteiligen.

    Denn ein vollständig besicherter Gläubiger wird sich nicht auf einen Vergleich bzw. einen Teilverzicht einlassen (so bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. März 2016 8 K 108/15, EFG 2016, 1314).

  • BFH, 10.03.1987 - VII B 169/85

    Veweigerung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Der notwendige Lebensunterhalt ist nicht gleichzusetzen mit dem bloßen Existenzminimum, sondern bezeichnet darüber hinaus auch diejenigen Mittel, die eine angemessene, d.h. zwar bescheidene, nicht aber ärmliche Lebensführung ermöglichen (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, BFH/NV 1988, 71; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 18. Lieferung April 2017, § 227 AO Rn. 92).

    Unabhängig davon, wie der notwendige Lebensunterhalt im Einzelfall zu beziffern und nach oben zu begrenzen ist, ist ein Steuerpflichtiger deshalb jedenfalls insoweit erlassbedürftig, wie ihm ohne Billigkeitsmaßnahme dauerhaft weniger als der monatlichen Betrag zur Verfügung stehen würde, der einem Arbeitnehmer oder Rentner von seinem Einkommen nach den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) als unpfändbarer Betrag verbleiben würde (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, BFH/NV 1988, 71; siehe auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juni 1988 I K 244/84 EFG 1988, 613).

    Im Ergebnis wirkt sich dieses Versäumnis gleichwohl nicht auf die Erwägungen des Finanzamt aus, da das demnach ab 2017 zur Verfügung stehende Einkommen immer noch deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c EStG liegt - und damit deutlich unterhalb dessen, was für eine nicht ärmliche, aber bescheidene Lebensführung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 a.a.O.).

    Der Senat vertritt unter Berufung auf die oben dargelegte Rechtsprechung des BFH die Auffassung, dass für eine nicht ärmliche, aber bescheidene Lebensführung, die einem Steuerpflichtigen ggf. durch Billigkeitsmaßnahmen zu gewährleisten ist, jedenfalls ein Einkommen in Höhe der nach § 850 ZPO pfändungsfreien Beträge erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, a.a.O., siehe oben unter I.1.b) bb) aaa)).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Es bestehe jedoch nach der Rechtsprechung des BFH keine Erlassbedürftigkeit, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen auch nach Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ernsthaft gefährdet oder vernichtet bliebe (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1988 X B 54/88; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176).

    Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und für die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens, wie etwa zum Erwerb des notwendigen Hausrats und der sonst erforderlichen Gegenstände des täglichen Bedarfs (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl. II 1987, 612; Oellerich in Beermann/Gosch, AO/FGO, 130. Lieferung, § 163 AO Rn. 156).

    Nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des BFH scheidet ein (vollständiger oder teilweiser) Erlass aus persönlichen Gründen daher aus, wenn der Steuerpflichtige unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, 176).

    Anders als in den Überschuldungssachverhalten, die der vom Finanzamt angeführten Rechtsprechung zugrunde liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, 176), befindet sich die Klägerin nicht in einer Situation, in der sie bereits durch die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften hinreichend geschützt wäre und sich ein Erlass insoweit nicht wirtschaftlich auswirken würde.

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Da die Steuer bereits entrichtet worden sei, komme es für die Billigkeitsprüfung aufgrund persönlicher Gründe auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zeitpunkt der Zahlung - hier also am 20. November 2012 - an (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl. II 1987, 612).

    Ist die Steuer, wie hier, bereits entrichtet, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern - hier also bei Einbehalt der Kapitalertragsteuer im November 2012 - unbillig war (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl. II 1987, 612).

    Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und für die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens, wie etwa zum Erwerb des notwendigen Hausrats und der sonst erforderlichen Gegenstände des täglichen Bedarfs (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl. II 1987, 612; Oellerich in Beermann/Gosch, AO/FGO, 130. Lieferung, § 163 AO Rn. 156).

    Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 198/84, BFH 149, 16, BStBl. II 1987, 612).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Ein Erlass sei in einem solchen Fall in dem Umfang zu gewähren, dass der Steuerpflichtige in der Lage bleibe, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen und zwar in einer Höhe, die ihm eine bescheidene Lebensführung ermögliche (BFH-Urteil vom 29. April 1984 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl. II 1981, 726-729).

    In diesem Zusammenhang hat es der BFH als brauchbare Erwägung angesehen, einem alten und nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen von seinem Vermögen soviel zu belassen, dass er in der Lage ist, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm die Möglichkeit einer bescheidenen Lebensführung gestattet (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726, BFHE 133, 489; BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 23/88, BFH/NV 1991, 430).

    Für die Frage der Erlasswürdigkeit kommt es allerdings auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726-729, BFHE 133, 489; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., Tz. 54 zu § 227 AO 1977).

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Es bestehe jedoch nach der Rechtsprechung des BFH keine Erlassbedürftigkeit, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen auch nach Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ernsthaft gefährdet oder vernichtet bliebe (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1988 X B 54/88; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176).

    Nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des BFH scheidet ein (vollständiger oder teilweiser) Erlass aus persönlichen Gründen daher aus, wenn der Steuerpflichtige unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, 176).

    Anders als in den Überschuldungssachverhalten, die der vom Finanzamt angeführten Rechtsprechung zugrunde liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl. II 2002, 176), befindet sich die Klägerin nicht in einer Situation, in der sie bereits durch die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften hinreichend geschützt wäre und sich ein Erlass insoweit nicht wirtschaftlich auswirken würde.

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Ob und in welchem Umfang Steuerrückstände und Nebenleistungen gemäß § 227 AO erlassen werden, ist nach dem Wortlaut der Norm ("können") eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl. II 2010, 955).

    Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl. II 2010, 955, hierzu unter II.).

    Es ist eine Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass auszusprechen (vgl. § 101 FGO), da der Ermessensspielraum im Streitfall derart eingeengt ist, dass nur diese Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl. II 2010, 955).

  • BFH, 27.05.1987 - X R 41/81

    Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer - Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    In diesem Zusammenhang hat es der BFH als brauchbare Erwägung angesehen, einem alten und nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen von seinem Vermögen soviel zu belassen, dass er in der Lage ist, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm die Möglichkeit einer bescheidenen Lebensführung gestattet (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726, BFHE 133, 489; BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 23/88, BFH/NV 1991, 430).

    (i) Der Beklagte hat im Streitfall zu Recht die dargestellte BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691) für nicht mehr erwerbstätige Steuerpflichtige angewendet.

  • FG Düsseldorf, 07.04.2016 - 16 K 377/16

    Rückforderung von Kindergeld aufgrund der Nichtvorlage einer geforderten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Ein auf wirtschaftliche oder existentielle Schwierigkeiten gestützter Erlass muss sich deshalb von solchen Situationen abheben, die bereits durch gesetzlichen Pfändungsschutz oder behördliche Vollstreckungsschutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden können (FG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2016 16 K 377/16 AO, juris).
  • BFH, 20.07.2007 - XI B 95/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzung für den Erlass von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16
    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt die Erlassbedürftigkeit und die Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 XI B 95/06, BFH/NV 2007, 1826).
  • BFH, 14.11.1957 - IV 418/56 U

    Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerschulden - Erlasswürdigkeit des

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 23/88

    Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung anhand der letzten

  • FG Baden-Württemberg, 07.06.1988 - I K 244/84
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

  • BFH, 26.10.1972 - I R 125/70

    Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender

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